Kaiserslautern auf Facebook
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Allgemeinverfügung
zur Festsetzung der Außenbewirtungszeiten im Bereich der Innenstadt von Kaiserslautern
Gemäß § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) in der Fassung vom 20.12.2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.09.2018 (GVBl. S. 272), sowie § 30 Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert wurde, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Gaststättenverordnung (GastVO) in der Fassung vom 02.12.1971, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2017 (GVBl. S. 333) und § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. Seite 308), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, Seite 487) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 35 S2 VwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Stadt Kaiserslautern – Ordnungsbehörde - als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.
Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter "https://www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation/index.html.de" aufgeführt sind.
i. A. Christina Mayer
LtD. Stadtverwaltungsdirektorin